Nachtarbeit und Nachtzuschlag 2026: was das Arbeitszeitgesetz verlangt und was steuerfrei ist
Nachtzeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz die Zeit von 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden davon umfasst. Gibt es keinen Tarifvertrag, muss der Arbeitgeber für Nachtarbeit einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Steuerfrei bleiben Nachtzuschläge nach § 3b EStG bis 25 %, teils bis 40 %.
Aktualisiert:
Was ist Nachtarbeit und wer ist Nachtarbeitnehmer?
| Begriff | Definition | Grundlage |
|---|---|---|
| Nachtzeit | 23 bis 6 Uhr; in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr | § 2 Abs. 3 ArbZG |
| Nachtarbeit | Jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst | § 2 Abs. 4 ArbZG |
| Nachtarbeitnehmer | Wer im Wechselschichtdienst normalerweise Nachtarbeit leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet | § 2 Abs. 5 ArbZG |
| Nachtarbeit im Steuerrecht | 20 bis 6 Uhr | § 3b Abs. 2 EStG |
Beispiel: Eine Servicekraft arbeitet von 17 bis 24 Uhr. Das ist nur eine Stunde Nachtzeit nach ArbZG, also keine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes. Wer von 20 bis 2 Uhr arbeitet, leistet drei Stunden in der Nachtzeit und damit Nachtarbeit. Steuerlich zählen dagegen schon die Stunden ab 20 Uhr als Nachtarbeit.
Nachtzuschlag: angemessen, aber ohne festen Prozentsatz im Gesetz
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz
- Tarifvertrag geht vor: Gilt ein Tarifvertrag mit Ausgleichsregelung, bestimmt er Zuschlag oder Freizeit.
- Ohne Tarifvertrag: Der Arbeitgeber wählt zwischen Zuschlag und bezahlten freien Tagen; beides muss angemessen sein.
- Was angemessen ist: Das BAG hält regelmäßig einen Zuschlag von 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Zahl freier Tage für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 % (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14). Abweichungen sind je nach Art der Arbeit möglich.
- Nur für Nachtarbeitnehmer: Der gesetzliche Anspruch knüpft an den Status als Nachtarbeitnehmer an. Tarifverträge sehen oft weitergehende Nachtzuschläge vor.
Steuerfreie Nachtzuschläge nach § 3b EStG
Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gezahlt werden, sind bis zu diesen Sätzen steuerfrei:
| Zeit | Steuerfreier Höchstsatz |
|---|---|
| Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde | 40 % |
| Sonntagsarbeit | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage und 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
Nachtzuschlag und Sonntags- oder Feiertagszuschlag können zusammentreffen. In der Sozialversicherung sind die Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der zugrunde liegende Grundlohn 25 € pro Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden, also eine genaue Zeiterfassung.
So berechnen Sie den Nachtzuschlag: Beispiel
Ein Lagermitarbeiter arbeitet als Nachtarbeitnehmer von 22 bis 6 Uhr, Pause von 2:00 bis 2:30 Uhr, Stundenlohn 16 €. Der Arbeitsvertrag sieht 25 % Nachtzuschlag für die Nachtzeit nach ArbZG vor (23 bis 6 Uhr).
- Nachtstunden: 23 bis 6 Uhr = 7 Stunden, minus 30 Minuten Pause = 6,5 Stunden.
- Zuschlag pro Stunde: 16 € × 25 % = 4,00 €.
- Zuschlag pro Schicht: 6,5 × 4,00 € = 26,00 €.
- Im Monat bei 18 Nachtschichten: 468,00 € brutto zusätzlich.
- Steuer: 25 % liegt im Rahmen von § 3b EStG, der Zuschlag ist steuerfrei; bei 16 € Grundlohn auch beitragsfrei.
Wie Überstunden in der Nacht zusätzlich vergütet werden, hängt vom Vertrag ab. Siehe Überstunden berechnen.
Grenzen und Schutzrechte für Nachtarbeitnehmer
- 8 Stunden werktäglich, Verlängerung auf 10 Stunden nur mit Ausgleich auf 8 Stunden im Schnitt innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG), also kürzer als bei Tagarbeit.
- Arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach alle drei Jahre, ab 50 Jahren jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
- Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei Gesundheitsgefahr, bei einem Kind unter zwölf Jahren im Haushalt oder bei Pflege eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 ArbZG).
- Gleicher Zugang zu Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen (§ 6 Abs. 6 ArbZG).
- Gestaltung nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen (§ 6 Abs. 1 ArbZG).
Wer nachts nicht oder nur eingeschränkt arbeiten darf
- Schwangere und Stillende: grundsätzlich keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, Ausnahmen bis 22 Uhr nur unter engen Voraussetzungen mit behördlichem Verfahren (Mutterschutzgesetz).
- Jugendliche: grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr, mit Ausnahmen etwa in der Gastronomie (Jugendarbeitsschutzgesetz).
Was die Zeiterfassung bei Nachtarbeit zeigen muss
Ohne genaue Uhrzeiten lässt sich weder der Nachtzuschlag richtig berechnen noch die Steuerfreiheit belegen. Ihre Zeiterfassung sollte zeigen:
- Beginn, Ende und Pausen jeder Schicht, auch über Mitternacht hinweg.
- Stunden in der Nachtzeit (23 bis 6 Uhr) und steuerlich in der Zeit von 20 bis 6 Uhr getrennt.
- Sonntags- und Feiertagsstunden getrennt.
- Wer Nachtarbeitnehmer ist (48 Tage im Jahr), für Untersuchungen und Höchstarbeitszeit.
- Die Ruhezeit von 11 Stunden nach jeder Schicht (§ 5 ArbZG).
In QRtimetrack werden Schichten über Mitternacht korrekt einem Arbeitstag zugeordnet, Nacht- und Wochenendstunden erscheinen im Export getrennt, und Überstunden müssen per QR-Code und Foto bestätigt werden. Branchenbeispiele: Sicherheitsdienst, Gastronomie und Gebäudereinigung.
Es kostet 1,99 € pro aktivem Mitarbeiter und Monat (mindestens 9,95 €, zzgl. MwSt.), mit 7 Tagen kostenlos ohne Kreditkarte für bis zu 10 Mitarbeiter. Für den Schichtbeginn am Eingang eignet sich das Tablet aus dem Sonderangebot.
Häufige Fragen
Ab wann zählt Arbeit als Nachtarbeit?
Arbeitsrechtlich, wenn mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr fallen (in Bäckereien 22 bis 5 Uhr). Steuerrechtlich gilt für die Steuerfreiheit von Zuschlägen die Zeit von 20 bis 6 Uhr.
Ist ein Nachtzuschlag Pflicht?
Für Nachtarbeitnehmer ja, entweder als angemessener Zuschlag oder als angemessene Zahl bezahlter freier Tage, sofern kein Tarifvertrag eine Ausgleichsregelung enthält (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht.
Wie hoch ist ein angemessener Nachtzuschlag?
Nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel 25 % des Bruttostundenlohns, bei Dauernachtarbeit 30 %. Je nach Tätigkeit kann ein niedrigerer oder höherer Wert angemessen sein. Tarifverträge gehen vor.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Bis 25 % des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, bis 40 % für 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat (§ 3b EStG). Der Grundlohn wird mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt. Beitragsfrei in der Sozialversicherung nur bis 25 € Grundlohn.
Gilt das auch für Minijobber?
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben als Nachtarbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Für Minijobs gilt zusätzlich die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG.
Kann der Nachtzuschlag durch freie Tage ersetzt werden?
Ja. Das Gesetz lässt dem Arbeitgeber ohne Tarifvertrag die Wahl zwischen Zuschlag und bezahlten freien Tagen. Die Zahl der freien Tage muss in einem angemessenen Verhältnis zu den geleisteten Nachtstunden stehen.