Digitale Zeiterfassung: Was das neue Arbeitszeitgesetz vorsieht und wann es kommt
Zum 29. Oktober 2026 gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung. Das Arbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die elektronische Erfassung am selben Tag vorschreibt, mit Übergangsfristen und Ausnahmen für Kleinbetriebe. Ein Kabinettsbeschluss liegt nach öffentlich verfügbaren Informationen nicht vor.
Aktualisiert:
Stand am 29. Oktober 2026
Diese Seite gibt die öffentlich verfügbaren Informationen zum 29. Oktober 2026 wieder. Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz; maßgeblich ist allein der Text, der im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
| Datum | Was passiert ist |
|---|---|
| 14. Mai 2019 | EuGH-Urteil C-55/18: Die Mitgliedstaaten müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit vorschreiben. |
| 13. September 2022 | BAG, 1 ABR 22/21: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung folgt bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. |
| April 2023 | Erster Referentenentwurf des Arbeitsministeriums zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Er wurde nicht vom Kabinett beschlossen. |
| 2025 | Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD kündigt an, die elektronische Arbeitszeiterfassung unbürokratisch zu regeln, mit Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen, und eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit zu ermöglichen. |
| Juni 2026 | Neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Fassung vom 18. Juni 2026). |
| 1./2. Juli 2026 | Der Koalitionsausschuss beschließt ein Maßnahmenpaket; die Arbeitszeitreform ist laut Berichten nicht enthalten, die Partner sind sich bei Wochenhöchstarbeitszeit und Erfassungspflicht uneinig. |
| 29. Oktober 2026 | Kein Kabinettsbeschluss bekannt, kein Gesetzentwurf im Bundestag. |
Kurz gesagt: Heute gilt die Erfassungspflicht ohne Formvorgabe. Papier, Excel und App sind zulässig, solange Beginn und Ende der Arbeitszeit verlässlich erfasst werden. Die Details stehen im Ratgeber zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Was der Referentenentwurf vom Juni 2026 vorsieht
Der endgültige Text ist offen. Nach dem Entwurf, wie er in Fachbeiträgen beschrieben wird, sind diese Punkte geplant:
| Geplante Regel | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|
| Elektronische Erfassung | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch; eine bestimmte Technik wird nicht vorgeschrieben. |
| Erfassung am selben Tag | Nicht mehr am Monatsende nachtragen. Per Tarifvertrag sollen abweichende Regeln möglich sein, dann Erfassung bis zum siebten Kalendertag. |
| Ausnahme für Kleinbetriebe | Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten und Privathaushalte dürfen dauerhaft nicht elektronisch aufzeichnen. |
| Übergangsfristen | Ab Inkrafttreten ein Jahr für Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten, zwei Jahre unter 250, fünf Jahre unter 50. |
| Delegation | Mitarbeiter dürfen selbst erfassen; der Arbeitgeber bleibt verantwortlich und muss das System kontrollieren. |
| Vertrauensarbeitszeit | Bleibt möglich, wenn Verstöße gegen Höchst- und Ruhezeiten erkennbar werden, etwa durch Stichproben oder automatische Hinweise. |
| Auskunft | Beschäftigte sollen Auskunft über ihre Zeiten und eine Kopie verlangen können. |
| Aufbewahrung und Bußgeld | Aufbewahrung zwei Jahre; Verstöße sollen mit bis zu 30.000 € geahndet werden können. |
| Wöchentliche Höchstarbeitszeit | Nur per Tarifvertrag oder darauf beruhender Betriebsvereinbarung, mit besonderen Gesundheitsschutzregeln; ohne Tarifbindung bleibt der Achtstundentag mit Verlängerung auf zehn Stunden. |
Als Ziel für das Inkrafttreten wurde in Berichten der 1. Januar 2027 genannt, ein fester Termin existiert aber nicht. Arbeitgeberverbände und Teile der Koalition kritisieren den Entwurf; Änderungen sind wahrscheinlich.
Manche Websites schreiben, die elektronische Pflicht gelte schon. Das stimmt nicht. Richtig ist: Die Pflicht zur Erfassung gilt seit 2022, die Pflicht zur elektronischen Form ist geplant.
Was Sie jetzt tun sollten
Abwarten ist riskant: Die Erfassungspflicht besteht schon heute, und die geplante Übergangszeit beginnt erst mit dem Inkrafttreten. Diese Schritte passen zum geltenden und zum künftigen Recht:
- Erfassen Sie heute schon alle Beschäftigten, mit Beginn, Ende und Pausen pro Tag.
- Erfassen Sie am selben Tag, nicht rückwirkend am Monatsende.
- Machen Sie Korrekturen nachvollziehbar. Eine Excel-Zelle, die jeder überschreiben kann, ist kein verlässliches System.
- Lassen Sie die Mitarbeiter selbst stempeln, am Handy, am Tablet oder im Browser, und kontrollieren Sie stichprobenartig.
- Stellen Sie Auskunft sicher: Jeder Mitarbeiter sollte seine eigenen Zeiten einsehen können.
- Binden Sie den Betriebsrat ein (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und schließen Sie eine Betriebsvereinbarung.
- Vermeiden Sie Biometrie-Terminals, wenn Sie keine tragfähige Begründung und Datenschutz-Folgenabschätzung haben.
Wie QRtimetrack zu den geplanten Anforderungen passt
Niemand kann seriös die Erfüllung eines Gesetzes versprechen, das noch nicht existiert. Wir können aber zeigen, was QRtimetrack heute zu jedem geplanten Punkt leistet:
| Geplante Anforderung | Was QRtimetrack macht |
|---|---|
| Elektronisch, am selben Tag | Jede Stempelung ist elektronisch und erfolgt im Moment des Kommens oder Gehens, am Handy, am Tablet oder im Browser. Ohne Netz wird die echte Uhrzeit gespeichert und später übertragen. |
| Verlässlich | Serverzeit, ein Handy pro Mitarbeiter, rotierende QR-Codes, GPS-Bereich und Risiko-Ampel für auffällige Stempelungen. |
| Nachvollziehbare Korrekturen | Jede Korrektur braucht einen Grund und bleibt im Verlauf. Abgelehnte Stempelungen zählen nicht, verschwinden aber nicht. |
| Auskunft für Beschäftigte | Jeder Mitarbeiter sieht seine Zeiten in der App und bestätigt am Monatsende seine Stunden oder widerspricht. |
| Hinweise bei Verstößen | Pausen, Überstunden und Verspätungen werden berechnet; Überstunden müssen per QR-Code und Foto bestätigt werden. |
| Aufbewahrung und Vorlage | Export als Excel, CSV oder PDF; bei Prüfungen ein zeitlich begrenzter Lesezugriff per Link. |
| Datenschutz | Daten in der EU (Frankfurt). Face ID und Fingerabdruck werden auf dem Handy geprüft, wir erhalten keine Biometriedaten. Selfies werden nach 30 Tagen gelöscht. DSFA-Vorlage inklusive. |
Wer heute noch auf Papier arbeitet, kann mit unserer Stundenzettel-Vorlage überbrücken. Den Wechsel zur elektronischen Zeiterfassung schaffen Sie mit der Zeiterfassung App ohne neue Hardware. Für einen festen Stempelpunkt gibt es das Sonderangebot mit Tablet.
Häufige Fragen
Ist die elektronische Zeiterfassung schon Pflicht?
Nein. Zum 29. Oktober 2026 schreibt kein Gesetz die elektronische Form vor. Pflicht ist seit dem BAG-Beschluss von 2022 die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, in welcher Form auch immer. Die elektronische Pflicht steht im Referentenentwurf vom Juni 2026.
Wann tritt das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft?
Das steht nicht fest. Der Entwurf muss noch vom Kabinett beschlossen und von Bundestag und Bundesrat beraten werden. In Berichten wurde der 1. Januar 2027 als Ziel genannt. Danach sollen je nach Betriebsgröße Übergangsfristen von einem, zwei oder fünf Jahren gelten.
Gilt die Reform auch für Betriebe mit wenigen Mitarbeitern?
Nach dem Entwurf dürfen Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten dauerhaft auch auf Papier erfassen. Die Erfassung selbst bleibt aber auch für sie Pflicht, und zwar schon heute.
Kann ich weiter mit Excel arbeiten?
Nach geltendem Recht ja, wenn die Tabelle täglich und verlässlich geführt wird. Ob eine Tabellenkalkulation künftig als elektronische Erfassung genügt, hängt vom endgültigen Gesetzestext ab. Problematisch ist jede Lösung, bei der Einträge ohne Spur geändert werden können.
Was ist mit der Wochenhöchstarbeitszeit?
Der Entwurf erlaubt eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit nur per Tarifvertrag oder darauf beruhender Betriebsvereinbarung, im Schnitt 48 Stunden über zwölf Monate. Für Betriebe ohne Tarifbindung bliebe es beim Achtstundentag mit Verlängerung auf zehn Stunden.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 – curia.europa.eu
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – gesetze-im-internet.de
- Wagner + Gräf: Was der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz vorsieht (aktualisiert 13.09.2026)
- Energie und Recht: Reform des Arbeitszeitgesetzes 2026, Referentenentwurf (14.07.2026)
- Industrie-Fachwissen: Arbeitszeitreform, Stand 29.08.2026